Die Kündigung von Bausparverträgen ist und bleibt nur ausnahmsweise möglich

News: 01.06.2017 in Allgemeines
Die Kündigung von Bausparverträgen ist und bleibt nur ausnahmsweise möglich

 

Mit zwei Urteilen aus Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) – zumindest dem ersten Anschein nach – die Hoffnung vieler Verbraucher zerstört, alte und hoch verzinste Bausparverträge auch in Zukunft fortführen zu können.

Hierbei darf jedoch nicht vergessen werden, dass im deutschen Recht Urteile nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden.
Der BGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen kein generelles Kündigungsrecht von Bausparkassen anerkannt. Eine Kündigung ist und bleibt nur unter besonderen Umstände gerechtfertigt. In den zugrundeliegenden Fällen waren die Bausparverträge bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif. Lediglich dieser Umstand hat nach der Rechtsprechung des BGH die Kündigung rechtmäßig gemacht. Für andere Fallkonstellationen hat der BGH in seinen Entscheidungen bisher eine Kündigung ausgeschlossen.

Obwohl der BGH eine Kündigung bisher nur in einem Ausnahmefall anerkannt hat, fühlen sich zahlreiche Bausparkassen, wie beispielsweise die Aachener Bausparkasse AG, durch die Einzelfallentscheidung beflügelt und kündigen Bausparverträge nunmehr auch mit fadenscheinigen Begründungen.

Besonders häufig verweisen die Bausparkassen in letzter Zeit auf ein vermeintliches Kündigungsrecht nach § 313 BGB und § 314 BGB. Sie versuchen die Kündigung mit einer notwendigen Anpassung aufgrund der veränderten Marktsituation bzw. dem niedrigen Leitzins zu begründen. Nach Auffassung der REWISTO Rechtsanwälte Friedhoff, Mauer und Partner ist diese Begründung nicht tragfähig. Etwaige Fehlkalkulationen der Bausparkasse können nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen, zumal dem Verbraucher in der umgekehrten Situation auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung gegen die Bausparkasse zustehen würde.

Trotz der negativen Entscheidung des BGH sollten Bausparer eine Kündigung nicht ohne Weiteres akzeptieren, zumindest aber kritisch hinterfragen und kompetenten Rat bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Für eine individuelle Überprüfung Ihrer Rechte steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Beger von den REWISTO Rechtsanwälten Friedhoff, Mauer und Partner gerne zur Verfügung. Eine bundesweite Mandatierung erfolgt unter Nutzung der modernen Medien.