Leasing und Factoring

Leasing und Factoring

Factoring und Leasing erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dies verwundert insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass es Unternehmen zunehmend schwerfällt, eine adäquate Liquiditätslage sicherzustellen. Hohe Außenstände bei Kunden oder zu viel gebundenes Kapital in Investitionsgütern können ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage bringen. Vor diesem Hintergrund wurde zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit zunehmend Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, um offene Posten zeitnah beizutreiben und Investitionen flexibel zu gestalten.

Beiden Vertragsformen ist gemein, dass es sich um eine Weiterentwicklung der gesetzlich vorgegebenen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten handelt. Bei Factoring und Leasing handelt es sich im Wesentlichen um eine Kombination aus mehreren im BGB vorgesehenen Vertragstypen.

Beim Factoring unterscheidet man zwischen „echtem“ und „unechtem“ Factoring.

Beim echten Factoring kauft das Factoring-Unternehmen Forderungen des Factoring-Kunden gegen dessen Kunden ab und lässt sich diese abtreten. Durch die Abtretung wird das Factoring-Unternehmen Inhaberin der Forderung und macht diese im eigenen Namen geltend. Bei der konkreten Ausgestaltung des Factoring-Vertrages gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Das Factoring kann sogar so weit gehen, dass das Factoring-Unternehmen vollständig in die Position des Factoring-Kunden eintritt, mit allen (Ausfall-) Risiken.

Beim unechten Factoring ist es im Regelfall so, dass das Factoring-Unternehmen nicht Gläubigerin der Forderung wird, sondern lediglich die Zahlungsansprüche für den Factoring-Kunden dessen Kunden gegenüber geltend macht.

Beim Leasing handelt es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsüberlassung auf Zeit, die entsprechend der konkreten Ausgestaltung an das Darlehens-, das Kaufvertrags- und insbesondere das Mietvertragsrecht des BGB angelehnt ist. Der Leasing-Vertrag ist im Regelfall – wie auch das Factoring – in einem Dreipersonenverhältnis ausgestaltet. Es interagieren der Leasingnehmer, der Leasinggeber und der Produzent. Ziel des Leasings ist es, möglichst wenig Kapital zu binden und stattdessen für eine auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Nutzung Ratenzahlungen zu leisten. Beim Leasing zahlt der Leasingnehmer dementsprechend keine Miete, sondern eine Nutzungsentschädigung, die sich am Grad des Wertverlustes während der Nutzungszeit orientiert.

Sowohl Factoring-Verträge als auch Leasing-Verträge sind aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten und der Dreipersonenbeziehung mit einigen Fallstricken versehen. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite zu wissen.

Für eine Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte steht Ihnen gerne Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Beger zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Beger verfügt über einen breiten Erfahrungsschatz im Umgang mit Banken und Unternehmen. Hierzu gehört neben der rechtlichen Durchsetzung von Mandanteninteressen auch die Verhandlung über der Konditionsanpassung vor allem bei notleidenden Verträge.