Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten

Banken werden sich bei der Gewährung von Darlehen regelmäßig mit der Vereinbarung von Kreditsicherheiten gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kredits absichern.

Bei Kreditsicherheiten differenziert man zwischen Personalsicherheiten und Realsicherheiten.

Bei Personalsicherheiten steht die persönliche Inanspruchnahmen einer (mit-) haftenden Person im Vordergrund. Hierzu zählen insbesondere Bürgschaften und die Haftung als Mitdarlehensnehmer.

Ein Bürge haftet in der Regel nur für den Ausfall des Darlehensnehmers. Kann oder will der Darlehensnehmer nicht mehr zahlen, haftet der Bürge also subsidiär. Hierbei kann er im Wesentlichen alle Rechte und Einwendungen des Darlehensnehmers dem Darlehensgeber gegenüber geltend machen. Zudem sieht das Bürgschaftsrecht noch spezielle Einwendungen für den Bürgen vor. In bestimmten Konstellationen kann eine Bürgschaft sogar insgesamt unwirksam sein. Verbürgt sich beispielsweise eine mittellose Ehefrau für die Schulden ihres Mannes, kann die Bürgschaft nach der Scheidung als unwirksam zu qualifizieren sein. Aber selbst sofern ein Bürge tatsächlich zahlen muss, hat er die Möglichkeit, insoweit gegen den ursprünglichen Darlehensnehmer vorzugehen und den gezahlten Betrag erstattet zu verlangen.

Ein Mitdarlehensnehmer tritt neben den Hauptdarlehensnehmer als weitere Partei in den Darlehensvertrag ein. Er ist der Bank gegenüber unmittelbar zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet. Im Gegensatz zum Bürger haftet der Mitdarlehensnehmer nicht nur subsidiär, sondern wird rechtlich behandelt wie der eigentliche Darlehensnehmer, obwohl er im Regelfall wirtschaftlich nicht über die Darlehenssumme verfügen können wird. Der Mitdarlehensnehmer kann aufgrund der unmittelbaren Haftung der Bank gegenüber nur Einwendungen geltend machen, die sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag ergeben. Aber auch Mitdarlehensnehmer können sich unter gewissen Umständen nachträglich von ihrer Vertragserklärung lösen. Zu denken ist hierbei insbesondere an eine sittenwidrige Überforderung von Ehepartnern oder Familienmitgliedern.

Realsicherheiten sind Sicherungsrechte an Gegenständen und Forderungen.

Bei Immobiliendarlehen kommt beispielsweise eine grundpfandrechtliche Besicherung (Grundschuld und Hypothek) besondere Bedeutung zu.

Weitere praktisch relevante Realsicherheiten sind die Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt. Hierbei ist insbesondere an die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs zu denken. Banken werden sich im Regelfall das Eigentum zur Sicherheit übertragen lassen, bis das Darlehen abbezahlt ist.

Im Rahmen von Verbraucher- oder Konsumentenkrediten kommt zudem der Restkreditversicherung eine besondere Bedeutung zu. Diese werden im Regelfall unmittelbar bei Abschluss des Darlehensvertrages vermittelt. Nicht selten wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung von der kreditgebenden Bank sogar verlangt. Probleme tauchen bei diesen Versicherungen im Regelfall dann auf, wenn man sie am wenigsten gebrauchen kann, und zwar wenn der Kreditnehmer auf die Versicherung angewiesen ist.

Probleme für den Kunden treten regelmäßig dann auf, wenn die Darlehensraten nicht mehr bedient werden können und die Bank das gesamte Darlehen sofort fällig stellt. Erfährt die Bank keine Befriedigung mehr, wird sie auf die Sicherheiten zurückgreifen. In diesen Fällen kann es sich lohnen, die Bestellung der Sicherheit bzw. deren Inanspruchnahme auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen eine Vielzahl von Konstellationen vor, in denen die Bank keinen Anspruch auf die Sicherheit hat.

Für eine Überprüfung der Ihrerseits bestellten Sicherheiten auf Wirksamkeit hin und Verhandlungen mit der besicherten Bank steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Beger mit seiner langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung.